Das Graue Klos­ter an der Klos­ter­straße in Mitte.
Foto: Landes­bild­stelle Berlin

Ein Bild.

Das Graue Klos­ter an der Klos­ter­straße in Mitte.
Foto: Benja­min Gutzler

Histo­ri­sche Darstellung.
Foto: Landes­bild­stelle Berlin

Der U‑Bahnhof Klos­ter­straße liegt direkt am Gelände.
Foto: Benja­min Gutzler

SATZUNG des Fördervereins des Evangelischen Gymnasiums zum Grauem Kloster — Berlinisches Gymnasium in Berlin-Mitte e.V.

Präambel

Das “Berli­ni­sche Gymna­sium zum Grauen Klos­ter” wurde am 10. März 1574 von Kurfürst Johann Georg als Stif­tung errich­tet und nahm am Marga­re­ten­tag dessel­ben Jahres seine Arbeit auf. Es war aller­dings nicht der Kurfürst allein, der die Schul­grün­dung betrieb. Die Bewe­gung ging viel­mehr von Berli­ner Bürgern und Männern der Kirche aus. Die Kirchen­vi­si­ta­tion hatte im Jahre 1573 erge­ben, daß die alten Berli­ner Gemein­de­schu­len von St. Niko­lai und St. Marien nicht in der Lage wären, den Kindern der aufstre­ben­den Stadt eine ausrei­chende Allge­mein­bil­dung zu geben. Daher entschlos­sen sich die Visi­ta­to­ren, den Kurfürs­ten zu veran­las­sen, das ihm durch die Refor­ma­tion zuge­fal­lene Fran­zis­ka­ner­klos­ter für die Grün­dung einer Latein­schule zur Verfü­gung zu stel­len. Der Propst zu Berlin wurde Ephorus.

Das Gymna­sium bestand bis 1945 am alten Ort. Nach der kriegs­be­ding­ten Zerstö­rung wurde es bis 1958 in der Wein­meis­ter­straße und der Nieder­wall­straße in Berlin-Mitte fort­ge­führt. Auch nach dem Eingriff in diese Bildungs­tra­di­tion durch den DDR-Staat fühl­ten sich viele Schü­ler der Zwei­ten Erwei­ter­ten Ober­schule weiter­hin als Klos­te­r­a­ner und lern­ten bis 1982 Latein und Griechisch.

Viele Tausende von Schü­lern und später auch Schü­le­rin­nen sind im Laufe der Jahr­hun­derte mit nach­hal­ti­gem Erfolg durch diese Bildungs­an­stalt gegan­gen. Auf Anre­gung alter Klos­te­r­a­ner wurde die Tradi­tion ihrer Schule durch die Beschlüsse der Kirchen­lei­tung und der Stif­tung Berli­ni­sches Gymna­sium zum Grauen Klos­ter vom 17.07. und 24.08.1962 auf das Evan­ge­li­sche Gymna­sium in Berlin-Wilmers­dorf über­tra­gen, das sie bis heute unter dem Namen “Evan­ge­li­sches Gymna­sium zum Grauen Klos­ter in Berlin” in bestem protes­tan­ti­schen und huma­nis­ti­schen Geist wachhält.

Der Förder­ver­ein will in Verbin­dung mit der heuti­gen Schule die Tradi­tion des Grauen Klos­ters durch eine Toch­ter­grün­dung wieder­be­le­ben. Huma­nis­ti­sche Bildung in christ­li­chem Sinne soll an diesem altehr­wür­di­gen Ort ihre Bedeu­tung und anhal­tende Wirkung für die Gegen­wart zeigen. Gemein­sam mit dem heute Bestehen­den soll die Wieder­be­le­bung dazu beitra­gen, den gedank­li­chen Austausch in der Haupt­stadt Deutsch­lands im Hinblick auf die Euro­päi­sche Wiege der Philo­so­phie und Wissen­schaf­ten zu befruch­ten. Gemein­sam soll über in die Zukunft weisende neue Gedan­ken auf der Grund­lage der klas­si­schen Bildung nach­ge­dacht und öffent­lich gespro­chen werden.

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Förder­ver­ein des Evan­ge­li­schen Gymna­si­ums zum Grauen Kloster—Berlinisches Gymna­sium in Berlin-Mitte e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein fördert die Erzie­hung und Bildung der Schü­le­rin­nen und Schü­ler der zu grün­den­den Toch­ter­schule des Evan­ge­li­schen Gymna­si­ums zum Grauen Kloster.
    Der Verein fördert weiter kultu­relle Zwecke durch den Erhalt und Wieder­auf­bau der ehema­li­gen Klos­ter­kir­che sowie Veran­stal­tun­gen in Form von Vorträ­gen, Semi­na­ren und musi­ka­li­schen Aufführungen.
  2. Der Zweck soll vorzugs­weise erreicht werden durch: 
    • a) Unter­stüt­zung des Aufbaus einer Schule am alten Ort des Berli­ni­schen Gymna­si­ums zum Grauen Klos­ter in Form ideel­ler und finan­zi­el­ler Hilfen, insbe­son­dere bei der Rück­ge­win­nung der Grund­stü­cke für den Schul­stand­ort, bei den Baupla­nun­gen und Finanzierungsmodellen.
    • b) Samm­lung von Mitteln in Form von Beiträ­gen und Spen­den (im Sinne des § 58 Nr. 1 Abga­ben­ord­nung), insbesondere: 
      • zur Finan­zie­rung der unter a) genann­ten Hilfen,
      • zur Unter­hal­tung und Ausbau der Schule,
      • zur Förde­rung schu­li­scher Veran­stal­tun­gen unter beson­de­rer Beach­tung der sprach­li­chen, musi­schen und christ­li­chen Tradi­tio­nen der Schule,
      • zur Veran­stal­tung von Vorträ­gen auf der Grund­lage von christ­li­chen und huma­nis­ti­schen Gedanken,
      • zur Unter­stüt­zung der Schü­le­rin­nen und Schü­ler im notwen­di­gen Umfang bei der schu­li­schen Arbeit.
  3. Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steu­er­be­güns­tigte Zwecke der Abgabenordnung”.
  4. Der Verein ist selbst­los tätig; er verfolgt keine eigen­wirt­schaft­li­chen Ziele.

§ 3 Vereinsmittel

  1. Der Verein beschafft die für seine Arbeit erfor­der­li­chen Mittel durch Mitglieds­bei­träge und Spenden.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungs­ge­mä­ßen Zweck verwen­det werden. Die Mitglie­der erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können natür­li­che und juris­ti­sche Perso­nen ange­hö­ren. Er hat ordent­li­che und fördernde Mitglieder.
  2. Die Mitglie­der zahlen den regu­lä­ren Mitglieds­bei­trag. Zusätz­lich spen­den fördernde Mitglie­der weitere Beträge.
  3. Perso­nen, die sich um den Verein beson­ders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehren­mit­glie­dern ernannt werden. Ehren­mit­glie­der sind vom Mitglieds­bei­trag befreit.
  4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schrift­li­chen Antrag. Über die Aufnahme entschei­det der Vorstand.
  5. Die Mitglied­schaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ein Mitglied kann ausge­schlos­sen werden, wenn es der Satzung zuwi­der handelt oder den Verein in ande­rer Weise schwer schä­digt. Über den Ausschluß entschei­det der Vorstand mit sofor­ti­ger Wirkung. Der Beschluß ist auf Verlan­gen zu begrün­den. Das Mitglied kann gegen den Beschluß binnen Monats­frist die nächste ordent­li­che Mitglie­der­ver­samm­lung anru­fen; sie entschei­det endgül­tig mit einfa­cher Mehrheit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitglie­der­ver­samm­lung,
  2. der Vorstand,
  3. das Kura­to­rium

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordent­li­che Mitglie­der­ver­samm­lung findet einmal jähr­lich statt.
  2. Außer­or­dent­li­che Mitglie­der­ver­samm­lun­gen finden nach Bedarf statt. Sie sind binnen drei­ßig Tagen mit einer Frist von zwei Wochen einzu­be­ru­fen, wenn der Vorstand oder das Kura­to­rium es wünscht oder mindes­tens ein Zehn­tel der Mitglie­der, berech­net nach dem letz­ten Jahres­be­richt, es schrift­lich bean­tragt. Die Bestim­mun­gen über die ordent­li­che Mitglie­der­ver­samm­lung geltend entsprechend.
  3. Der Mitglie­der­ver­samm­lung obliegt: 
    • a) den Jahres­be­richt des Vorstands und den Rech­nungs­be­richt zu beraten,
    • b) jähr­lich über die Entlas­tung des Vorstands zu beschließen,
    • c) Mitglieds­bei­träge festzusetzen,
    • d) die Mitglie­der des Vorstan­des zu wählen,
    • e) den Rech­nungs­prü­fer zu bestimmen,
    • f) Satzungs­än­de­run­gen oder die Auflö­sung des Vereins zu beschließen,
    • g) über Beschwer­den wegen des Ausschlus­ses eines Mitglie­des zu entscheiden,
    • h) Vorschläge und Empfeh­lun­gen für die Vereins­ar­beit auszusprechen.
  4. Zur Vorbe­rei­tung der Mitglie­der­ver­samm­lung sollen die Anträge zu den unter Absatz 3. dieses Para­gra­phen genann­ten Punk­ten mindes­tens zwei Wochen vor der Versamm­lung den Vorstand schrift­lich mit kurzer Begrün­dung einge­reicht werden.

§ 7 Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Mitglie­der­ver­samm­lun­gen werden vom Vorstands­vor­sit­zen­den gelei­tet und durch einfa­chen Brief einbe­ru­fen. Dabei ist die vom Vorstand fest­ge­legte Tages­ord­nung mitzu­tei­len. Die Einbe­ru­fungs­frist beträgt vier Wochen, gerech­net ab Postauslieferungsdatum.
  2. Die Mitglie­der­ver­samm­lung kann mit abso­lu­ter Mehr­heit der Anwe­sen­den die Tages­ord­nung ändern. Bera­tungs­ge­gen­stände gemäß § 6 Absatz 3 Nr. a) bis g) können nicht erst in der Mitglie­der­ver­samm­lung auf die Tages­ord­nung gesetzt werden.
  3. Bei Abstim­mun­gen entschei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men, bei Stim­men­gleich­heit entschei­det der Vorsit­zende. Auf Antrag von einem Drit­tel der Anwe­sen­den erfolgt eine Abstim­mung geheim.
  4. Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist beschluß­fä­hig, wenn sie satzungs­ge­mäß einbe­ru­fen worden ist.
  5. Beschlüsse über Ände­run­gen der Satzung oder die Auflö­sung des Vereins bedür­fen einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der Mitglie­der. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, muß eine neue Mitglie­der­ver­samm­lung einbe­ru­fen werden. Es entschei­det dann die einfa­che Mehr­heit der Anwesenden.
  6. Wahlen erfol­gen ohne Ausspra­che, sofern nicht ein Drit­tel der Anwe­sen­den sie fordert. Gewählt wird mit verdeck­ten Stimm­zet­teln; wenn sich kein Wider­spruch erhebt, kann auch durch Hand­zei­chen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men auf sich verei­nigt; Stimm­ent­hal­tun­gen werden nicht gezählt. Bei Stim­men­gleich­heit entschei­det der Vorsitzende.
  7. Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versamm­lung sowie des Abstim­mungs­er­geb­nis­ses in einer Nieder­schrift fest­zu­hal­ten. Die Nieder­schrift ist vom Versamm­lungs­lei­ter zu unterschreiben.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Mitglie­dern. Er wählt aus seinem Kreis den Vorsit­zen­den, den stell­ver­tre­ten­den Vorsit­zen­den, den Schatz­meis­ter und den Schrift­füh­rer. Als gebo­rene Mitglie­der gehö­ren ihm der Abtei­lungs­lei­ter Reli­gi­ons­un­ter­richt-Bildungs­we­sen im Konsis­to­rium der evan­ge­li­schen Kirche in Berlin-Bran­den­burg, der Direk­tor des Evan­ge­li­schen Gymna­si­ums zum Grauen Klos­ter sowie ein Vorstand der Stif­tung Berli­ni­sches Gymna­sium zum Grauen Klos­ter an.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsit­zende, der stell­ver­tre­tende Vorsit­zende, der Schatz­meis­ter und der Schrift­füh­rer. Zur Vertre­tung des Vereins sind jeweils zwei von ihnen gemein­sam berechtigt.
  3. Der Vorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB müssen mehr­heit­lich der Evan­ge­li­schen Kirche angehören.
  4. Die Amts­zeit der Mitglie­der eines Vorstan­des beträgt drei Jahre. Eine Wieder­wahl der Mitglie­der ist zuläs­sig. Findet eine Neuwahl des Vorstan­des nicht recht­zei­tig statt, so führt der amtie­rende Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
  5. Der Vorstand ist beschluß­fä­hig, wenn mindes­tens die Hälfte seiner Mitglie­der einschließ­lich des Vorsit­zen­den oder seines Stell­ver­tre­ters anwe­send ist. Bei Abstim­mun­gen findet § 7 Absatz 3, erster Satz entspre­chende Anwendung.
  6. Die Mitglie­der des Vorstan­des dürfen kein wirt­schaft­li­ches Inter­esse an der Tätig­keit des Vereins haben. Sie können nicht an Entschei­dun­gen mitwir­ken, die ihnen oder ihren Ange­hö­ri­gen einen unmit­tel­ba­ren oder mittel­ba­ren Vorteil verschaffen.
  7. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB beruft die Mitglie­der­ver­samm­lung ein. Der Vorsit­zende des Vorstan­des kann die Sitzun­gen der Beiräte leiten. Die Mitglie­der des Vorstan­des können jeder­zeit an den Sitzun­gen des Kura­to­ri­ums und der Beiträte teilnehmen.

§ 9 Das Kuratorium

  1. Das Kura­to­rium berät den Vorstand in allen den Vereins­zweck betref­fen­den Fragen.
  2. Es besteht aus Persön­lich­kei­ten, die in beson­de­rer Weise bereit sind, für die Zwecke des Vereins einzu­tre­ten. Sie werden vom Vorstand beru­fen. Die Mitglied­schaft im Kura­to­rium ist zeit­lich nicht begrenzt. Der Vorstand kann ein Mitglied des Kura­to­ri­ums abbe­ru­fen. Die Anzahl der Mitglie­der des Kura­to­ri­ums bestimmt der Vorstand.
  3. Das Kura­to­rium wählt einen Vorsit­zen­den aus seiner Mitte. Die Amts­dauer des Vorsit­zen­den des Kura­to­ri­ums ist zeit­lich unbe­grenzt, sie endet jedoch mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden.
  4. Das Kura­to­rium wird von seinem Vorsit­zen­den oder dem Vorsit­zen­den des Vorstan­des durch einfa­chen Brief einbe­ru­fen. Die Einbe­ru­fungs­frist beträgt zwei Wochen. Auch die Mitglie­der des Vorstan­des werden benach­rich­tigt. sie können an den Sitzun­gen des Kura­to­ri­ums teil­neh­men. Im übri­gen gelten § 7 Absatz 3, Satz eins der Satzung sinngemäß.

§ 10 Die Beiräte

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufga­ben, die zur Erfül­lung des Vereins­zwe­ckes dienen, Beiräte einset­zen. Er beruft ihre Mitglie­der und bestimmt den Umfang ihrer Tätigkeit.
  2. Im übri­gen gelten die Bestim­mun­gen des § 9 Absatz zwei bis vier der Satzung sinngemäß.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflö­sung des Vereins oder bei Wegfall seines steu­er­be­güns­tig­ten Zweckes fällt das Vermö­gen an die Stif­tung Berli­ni­sches Gymna­sium zum Grauen Klos­ter, die es unmit­tel­bar und ausschließ­lich für gemein­nüt­zige Zwecke zu verwen­den hat.
  1. Die Mitglie­der haben beim Ausschei­den oder bei Auflö­sung des Vereins keinen Anspruch an das Vereins­ver­mö­gen mit Ausnahme des Anspru­ches auf Rück­zah­lung etwaig gewähr­ter Darle­hen oder sons­ti­ger Forde­run­gen, die ihren Rechts­grund nicht in der Mitglied­schaft haben.

De corrigendis adolescentiae studiis

[Es gibt] auch heut­zu­tage immer noch nicht wenige, die sie [die deut­sche Jugend], gleich­sam aus vollem Lauf heraus, aufhal­ten wollen mit einer Lüge, die den Erfin­dungs­reich­tum eines Thra­kers an Plump­heit noch über­trifft: Das Studium der sich neu bele­ben­den anti­ken Lite­ra­tur bringe im Verhält­nis zu seiner Schwie­rig­keit zu gerin­gen Nutzen; wenn sich manche Leute mit Begeis­te­rung dem Grie­chi­schen widme­ten, so betrie­ben sie in verwerf­li­cher Weise Müssig­gang und eigne­ten es sich nur an, um prah­len zu können.

Habt Lust daran, eure Verstan­des­kräfte einzu­set­zen, haltet die alten latei­ni­schen Autoren in Ehren, schließt das Grie­chi­sche in euer Herz, ohne das man das Latei­ni­sche nicht sach­ge­mäß betrei­ben kann. Diese Spra­chen werden im Vergleich zum Nutzen aller Wissen­schaf­ten die geis­ti­gen Anla­gen sanf­ter fördern und euch allsei­tig zu einer feine­ren Bildung verhelfen …

Aus:
Phil­ipp Melan­chthons Witten­ber­ger Antritts­vor­le­sung vom 28. August 1518

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