Das Graue Kloster an der Klosterstraße in Mitte.
Foto: Landesbildstelle Berlin
Das Graue Kloster an der Klosterstraße in Mitte.
Foto: Benjamin Gutzler
Historische Darstellung.
Foto: Landesbildstelle Berlin
Der U‑Bahnhof Klosterstraße liegt direkt am Gelände.
Foto: Benjamin Gutzler
SATZUNG des Fördervereins des Evangelischen Gymnasiums zum Grauem Kloster — Berlinisches Gymnasium in Berlin-Mitte e.V.
Präambel
Das “Berlinische Gymnasium zum Grauen Kloster” wurde am 10. März 1574 von Kurfürst Johann Georg als Stiftung errichtet und nahm am Margaretentag desselben Jahres seine Arbeit auf. Es war allerdings nicht der Kurfürst allein, der die Schulgründung betrieb. Die Bewegung ging vielmehr von Berliner Bürgern und Männern der Kirche aus. Die Kirchenvisitation hatte im Jahre 1573 ergeben, daß die alten Berliner Gemeindeschulen von St. Nikolai und St. Marien nicht in der Lage wären, den Kindern der aufstrebenden Stadt eine ausreichende Allgemeinbildung zu geben. Daher entschlossen sich die Visitatoren, den Kurfürsten zu veranlassen, das ihm durch die Reformation zugefallene Franziskanerkloster für die Gründung einer Lateinschule zur Verfügung zu stellen. Der Propst zu Berlin wurde Ephorus.
Das Gymnasium bestand bis 1945 am alten Ort. Nach der kriegsbedingten Zerstörung wurde es bis 1958 in der Weinmeisterstraße und der Niederwallstraße in Berlin-Mitte fortgeführt. Auch nach dem Eingriff in diese Bildungstradition durch den DDR-Staat fühlten sich viele Schüler der Zweiten Erweiterten Oberschule weiterhin als Klosteraner und lernten bis 1982 Latein und Griechisch.
Viele Tausende von Schülern und später auch Schülerinnen sind im Laufe der Jahrhunderte mit nachhaltigem Erfolg durch diese Bildungsanstalt gegangen. Auf Anregung alter Klosteraner wurde die Tradition ihrer Schule durch die Beschlüsse der Kirchenleitung und der Stiftung Berlinisches Gymnasium zum Grauen Kloster vom 17.07. und 24.08.1962 auf das Evangelische Gymnasium in Berlin-Wilmersdorf übertragen, das sie bis heute unter dem Namen “Evangelisches Gymnasium zum Grauen Kloster in Berlin” in bestem protestantischen und humanistischen Geist wachhält.
Der Förderverein will in Verbindung mit der heutigen Schule die Tradition des Grauen Klosters durch eine Tochtergründung wiederbeleben. Humanistische Bildung in christlichem Sinne soll an diesem altehrwürdigen Ort ihre Bedeutung und anhaltende Wirkung für die Gegenwart zeigen. Gemeinsam mit dem heute Bestehenden soll die Wiederbelebung dazu beitragen, den gedanklichen Austausch in der Hauptstadt Deutschlands im Hinblick auf die Europäische Wiege der Philosophie und Wissenschaften zu befruchten. Gemeinsam soll über in die Zukunft weisende neue Gedanken auf der Grundlage der klassischen Bildung nachgedacht und öffentlich gesprochen werden.
§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Förderverein des Evangelischen Gymnasiums zum Grauen Kloster—Berlinisches Gymnasium in Berlin-Mitte e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein fördert die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler der zu gründenden Tochterschule des Evangelischen Gymnasiums zum Grauen Kloster.
Der Verein fördert weiter kulturelle Zwecke durch den Erhalt und Wiederaufbau der ehemaligen Klosterkirche sowie Veranstaltungen in Form von Vorträgen, Seminaren und musikalischen Aufführungen. - Der Zweck soll vorzugsweise erreicht werden durch:
- a) Unterstützung des Aufbaus einer Schule am alten Ort des Berlinischen Gymnasiums zum Grauen Kloster in Form ideeller und finanzieller Hilfen, insbesondere bei der Rückgewinnung der Grundstücke für den Schulstandort, bei den Bauplanungen und Finanzierungsmodellen.
- b) Sammlung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden (im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung), insbesondere:
- zur Finanzierung der unter a) genannten Hilfen,
- zur Unterhaltung und Ausbau der Schule,
- zur Förderung schulischer Veranstaltungen unter besonderer Beachtung der sprachlichen, musischen und christlichen Traditionen der Schule,
- zur Veranstaltung von Vorträgen auf der Grundlage von christlichen und humanistischen Gedanken,
- zur Unterstützung der Schülerinnen und Schüler im notwendigen Umfang bei der schulischen Arbeit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
§ 3 Vereinsmittel
- Der Verein beschafft die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören. Er hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Die Mitglieder zahlen den regulären Mitgliedsbeitrag. Zusätzlich spenden fördernde Mitglieder weitere Beträge.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwider handelt oder den Verein in anderer Weise schwer schädigt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Der Beschluß ist auf Verlangen zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Beschluß binnen Monatsfrist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen; sie entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- das Kuratorium
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie sind binnen dreißig Tagen mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder das Kuratorium es wünscht oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder, berechnet nach dem letzten Jahresbericht, es schriftlich beantragt. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung geltend entsprechend.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- a) den Jahresbericht des Vorstands und den Rechnungsbericht zu beraten,
- b) jährlich über die Entlastung des Vorstands zu beschließen,
- c) Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
- d) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
- e) den Rechnungsprüfer zu bestimmen,
- f) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen,
- g) über Beschwerden wegen des Ausschlusses eines Mitgliedes zu entscheiden,
- h) Vorschläge und Empfehlungen für die Vereinsarbeit auszusprechen.
- Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung sollen die Anträge zu den unter Absatz 3. dieses Paragraphen genannten Punkten mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.
§ 7 Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet und durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen, gerechnet ab Postauslieferungsdatum.
- Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit der Anwesenden die Tagesordnung ändern. Beratungsgegenstände gemäß § 6 Absatz 3 Nr. a) bis g) können nicht erst in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden erfolgt eine Abstimmung geheim.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, muß eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der Anwesenden.
- Wahlen erfolgen ohne Aussprache, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden sie fordert. Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln; wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Er wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer. Als geborene Mitglieder gehören ihm der Abteilungsleiter Religionsunterricht-Bildungswesen im Konsistorium der evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Direktor des Evangelischen Gymnasiums zum Grauen Kloster sowie ein Vorstand der Stiftung Berlinisches Gymnasium zum Grauen Kloster an.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam berechtigt.
- Der Vorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB müssen mehrheitlich der Evangelischen Kirche angehören.
- Die Amtszeit der Mitglieder eines Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Findet eine Neuwahl des Vorstandes nicht rechtzeitig statt, so führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend ist. Bei Abstimmungen findet § 7 Absatz 3, erster Satz entsprechende Anwendung.
- Die Mitglieder des Vorstandes dürfen kein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit des Vereins haben. Sie können nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihnen oder ihren Angehörigen einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil verschaffen.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Vorsitzende des Vorstandes kann die Sitzungen der Beiräte leiten. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit an den Sitzungen des Kuratoriums und der Beiträte teilnehmen.
§ 9 Das Kuratorium
- Das Kuratorium berät den Vorstand in allen den Vereinszweck betreffenden Fragen.
- Es besteht aus Persönlichkeiten, die in besonderer Weise bereit sind, für die Zwecke des Vereins einzutreten. Sie werden vom Vorstand berufen. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist zeitlich nicht begrenzt. Der Vorstand kann ein Mitglied des Kuratoriums abberufen. Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums bestimmt der Vorstand.
- Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtsdauer des Vorsitzenden des Kuratoriums ist zeitlich unbegrenzt, sie endet jedoch mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden.
- Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes durch einfachen Brief einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Auch die Mitglieder des Vorstandes werden benachrichtigt. sie können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. Im übrigen gelten § 7 Absatz 3, Satz eins der Satzung sinngemäß.
§ 10 Die Beiräte
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben, die zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen, Beiräte einsetzen. Er beruft ihre Mitglieder und bestimmt den Umfang ihrer Tätigkeit.
- Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz zwei bis vier der Satzung sinngemäß.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stiftung Berlinisches Gymnasium zum Grauen Kloster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen mit Ausnahme des Anspruches auf Rückzahlung etwaig gewährter Darlehen oder sonstiger Forderungen, die ihren Rechtsgrund nicht in der Mitgliedschaft haben.
De corrigendis adolescentiae studiis
[Es gibt] auch heutzutage immer noch nicht wenige, die sie [die deutsche Jugend], gleichsam aus vollem Lauf heraus, aufhalten wollen mit einer Lüge, die den Erfindungsreichtum eines Thrakers an Plumpheit noch übertrifft: Das Studium der sich neu belebenden antiken Literatur bringe im Verhältnis zu seiner Schwierigkeit zu geringen Nutzen; wenn sich manche Leute mit Begeisterung dem Griechischen widmeten, so betrieben sie in verwerflicher Weise Müssiggang und eigneten es sich nur an, um prahlen zu können.
Habt Lust daran, eure Verstandeskräfte einzusetzen, haltet die alten lateinischen Autoren in Ehren, schließt das Griechische in euer Herz, ohne das man das Lateinische nicht sachgemäß betreiben kann. Diese Sprachen werden im Vergleich zum Nutzen aller Wissenschaften die geistigen Anlagen sanfter fördern und euch allseitig zu einer feineren Bildung verhelfen …
Aus:
Philipp Melanchthons Wittenberger Antrittsvorlesung vom 28. August 1518